Eine wesentliche Einnahmequelle des Haushaltes sind unter anderem die gemeindlichen Steuern. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die die Bürger eine konkrete Gegenleistung von der Kommune erhalten, sind Steuern Geldleistungen ohne unmittelbare Gegenleistung. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar.
Nach Art. 106 Absatz 6 Grundgesetz sind Gemeindesteuern die Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht.
Das sind zum einen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer als sog. Realsteuern und zum anderen die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, von denen in Lippstadt nach den örtlichen Satzungen Hundesteuer und Vergnügungssteuer erhoben werden.

Jeder Gewerbebetrieb ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Ein Gewerbebetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der aktuelle Hebesatz beträgt 430 %.

Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 229 %.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 420 %.

Die An- und Abmeldung des Hundes hat im Normalfall innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt oder Abgabe des Hundes zu erfolgen. Genauere Einzelheiten regelt die Hundesteuersatzung. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Hundesteuer.

Ab dem 01. Januar 2011 gibt es die Lohnsteuerkarte in der Papierform nicht mehr. Die Lohnsteuer wird ab dem kommenden Jahr in einem elektronischen Verfahren berechnet. Eine Lohnsteuerkarte wird nicht mehr benötigt.

Besteuert werden bestimmte, im Gebiet der Stadt Lippstadt, veranstaltete Vergnügungen. Insbesondere handelt es sich dabei um Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und das Halten von Geldspiel- oder Unterhaltungsapparaten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.