Wahlsystem
Rechtsgrundlage für die Integrationsratswahl ist der § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Regelung weiterer Einzelheiten ergibt sich durch einen Verweis auf verschiedene Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.
Der im Jahr 2009 geänderte § 27 GO schreibt nunmehr die Möglichkeit der Briefwahl neben der Urnenwahl verbindlich vor.
Zusätzlich sind die „Hinweise zur Durchführung von Wahlen zum Integrationsrat in der Stadt Lippstadt" aus dem Jahr 2009 zu beachten. Diese ersetzen im Wesentlichen die bei anderen Wahlen bestehenden Wahlordnungen.
Der Integrationsrat der Stadt Lippstadt besteht aus 15 Mitgliedern, davon aus zehn gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW direkt gewählten Mitgliedern und fünf gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW vom Rat bestellten Ratsmitgliedern.
Jeder Wahlberechtigten hat bei der Wahl eine Stimme, mit der er entweder einzelne Kandidaten (Einzelbewerber) oder eine Gruppe (Listenwahlvorschlag) wählen kann.
Wahlperiode, Wahlgebiet und Wahltermin
Der Integrationsrat wird für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Die Wahl seiner Mitglieder findet spätestens 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Für die Ratsperiode 2009/2014 wurde die Wahl zum Integrationsrat auf den 7. Februar 2010 festgelegt.
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Lippstadt. Es wurde in drei Stimmbezirke aufgeteilt.
Wahlrecht, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind
- Ausländer,
- Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist (diese müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.)
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind
- Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine
Anwendung findet,
b) die Asylbewerber sind, - Deutsche,
die nicht von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung (GO) erfasst sind.
Wählbar sind - nach Vollendung des 18. Lebensjahres - alle Wahlberechtigten und auch alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lippstadt. Es können also auch Deutsche in den Integrationsrat gewählt werden.
Weitere Informationen zu einer Kandidatur erhalten Sie beim Wahlamt der Stadt Lippstadt.
Der Integrationsrat soll die gesellschaftliche Integration und damit vorrangig das Zusammenleben der deutschen und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Lippstadt fördern.
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