Was wird gewählt
Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments - des nordrhein-westfälischen Landtags - gewählt.
Der Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtages gehören u. a.:
- Gesetzgebung (Landesverfassung und Landesgesetze),
- Wahl anderer Verfassungsorgane,
- Etatrecht (Einnahmen und Ausgaben des Landes werden mit der Verabschiedung des Landeshaushalts beschlossen),
- Kontrolle der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung).
Wahlperiode, Wahlgebiet und Wahltermin
Der Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Neuwahl muss im letzten Vierteljahr der Wahlperiode durchgeführt werden.
Die Stadt Lippstadt gehört zum Wahlkreis 120 (Soest II).
Wie bei allen Wahlen üblich, werden auch die Landtagswahlen stets an einem Sonntag durchgeführt. Die Wahllokale sind dabei von 8.00 - 18.00 Uhr geöffnet.
Über die Briefwahlmöglichkeiten wird einige Wochen vor dem Wahltermin in verschiedenen Medien berichtet.
Wahlsystem
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. In jedem Landtagswahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit direkt gewählt, d. h. derjenige Bewerber ist direkt gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auch die Einführung des Zweitstimmensystems nach dem Muster des Bundeswahlrechts hat hieran nichts verändert.
Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten, die mit der sogenannten "Zweitstimme" gewählt werden. Maßgebend für die Zusammensetzung des Landtages ist - wie bei der Bundestagswahl - das Zweitstimmenergebnis.
Der Landtag besteht aus mindestens 181 Abgeordneten. Davon werden 128 Abgeordnete in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über sog. Landeslisten gewählt. Weitere Sitze (Überhangmandate) werden aus den Landeslisten im Zuge der sog. Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit ungerader Gesamtzahl) erforderlich ist.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Wahlrecht und Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor dem Wahltermin ihre Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht über eine Wohnung außerhalb des Landes verfügen,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (vom Wahlrecht ausgeschlossen ist derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt).

Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Lippstadt in Stimmbezirke für die Wahl des Landtags NRW am 13. Mai 2012
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