Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder- und Jugendliche

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen, deren Eltern über geringe Einkünfte verfügen, die Möglichhkeit gegeben werden, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket können ab sofort, in einigen Fällen sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 in Anspruch genommen werden.

 

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?

Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II  (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld )
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Kindergeldzuschlag

 

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?

Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

  •  Bildungsleistungen
    • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
    • Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar beträgt. Ein Antrag auf Gewährung dieser Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich.
    • Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
    • Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des Klassenziels, im Regelfall die Versetzung, nachweislich gefährdet ist, kommt  eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z. B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen.
    • Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

 

  • Teilhabeleistungen
    • Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft  beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 10 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell, z. B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Freizeiten, eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen.

 

Wo finde ich die Antragsvorducke?

Für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss in der Regel ein Antrag gestellt werden (Ausnahme: persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII).

Antragsvorducke werden in Schulen, Kindertageseinrichtuingen sowie in den Dienststellen des Fachbereiches Familie, Schule und Soziales der Stadt Lippstadt vorgehalten. Darüber hinaus finden Sie die jeweils aktuellen Vordrucke zur Beantragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auf den Internetseiten des Kreises Soest.

 

 

Wer ist zuständig?

  • Zuständig für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv in Lippstadt.
  • Zuständig für die für die Bezieher von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sowie die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist die Stadt Lippstadt.
  • Die Zuständigkeit für die Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag ist noch nicht abschließend geregelt. Aller Voraussicht nach wird die Stadt Lippstadt auch für diesen Kreis der Berechtigten die Leistungsgewährung übernehmen. Anträge werden von der Stadt Lippstadt bereits entgegengenommen und bearbeitet.
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