Allgemeines
Personen die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein.
Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.
Der Wohnberechtigungsschein kann
- als allgemeiner Wohnberechtigungsschein oder
- in Form eines Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung
ausgestellt werden.
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen.
Voraussetzungen
Ein Wohnberechtigungsbeschein kann nur erteilt werden, wenn die Einkommensgrenzen nach § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum im Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) eingehalten werden.
Beim Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung darf die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.
Aus der folgenden Übersicht kann beispielhaft abgelesen werden, bis zu welchem Nettoeinkommen eine geförderte Wohnung bezogen werden kann.
| Zahl der Haushaltsmitglieder | Wohnungsgröße | Netto-Einkommensgrenze |
|---|
| Einzelperson | 50 qm | bis 17.000 € |
| Zwei Personen | 65 qm oder zwei Zimmer | bis 20.500 € |
| Drei Personen | 80 qm oder drei Zimmer | bis 25.200 € |
| Vier Personen | 95 qm oder vier Zimmer | bis 29.900 € |
| Fünf Personen | 110 qm oder fünf Zimmer | bis 34.600 € |
| | |
| jede weitere Person | 15 qm oder ein Zimmer | zusätzl. 4.700 € |
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person ein Betrag von
- 12 % abzuziehen, wenn Steuern vom Einkommen,
- 10 % abzuziehen, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 12 % abzuziehen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden.
Bei der Feststellung des anrechenbaren Nettoeinkommens werden darüber hinaus verschiedene, zusätzliche Freibeträge (z. B. für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt.
Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist ein Antrag mit Nachweisen über das Haushaltseinkommen erforderlich (ein Link zu den Vordrucken befindet sich am Ende der Seite).
Für Informationen und Hilfestellung bei der Antragstellung stehen die Ansprechpartner/innen des Fachdienstes Wohngeld / Wohnungsaufsicht gern zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Wohnberechtigungsschein (steht als Download zur Verfügung)
- Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (steht als Download zur Verfügung)
- Einkommensnachweise (z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u. a.)
- Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- für alle Ausländer die nicht EU-Angehörige sind ist eine Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich
- Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in der Stadt Lippstadt wohnen)
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Gebühren
Die Gebühren für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines betragen 20,00 €.
Bezieher von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten eine Gebührenbefreiung.
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