Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, erfolgte eine Neuregelung. Durch Wegfall des bisherigen Rechtsanspruchs ist der Gründungszuschuss zu einer Ermessensleistung geworden. Notwendig ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit jetzt eine Restanspruchsdauer beim Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen. Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt:
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